Um die Verwirrung zu beseitigen:
Bisher gibt es eben keine konkrete Frist. Der Hersteller formuliert ganz bewusst so:
ZitatZudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion das Kraftfahrt-Bundesamt nach dem 31.01.2024 die Betriebsuntersagung gemäß §5 FZV veranlassen wird.
Der 31.01.2024 ist aber der Stichtag, an dem das KBA den Hersteller aus seiner Verantwortung entlässt.
Wie geschrieben kommuniziert das KBA natürlich nicht mit den betroffenen Haltern, aber die Zulassungsstelle muss das sehr wohl tun:
§5 FZV:
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Die möglichen Maßnahmen sind Verwaltungsakte über die die betroffenen Halter natürlich vorab durch die Behörde selbst zu informieren sind. Jeder Bescheid hat dann eine Rechtsbehelfs- und auch eine Rechtsfolgenbelehrung. Ohne die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör können die keine Wirkung entfalten.
Die Zulassungsstelle leitet auch nix "direkt weiter zur Schmiere" - im Worst Case fordert sie nach der Betriebsuntersagung auf, Schilder und Zulassung vorbeizubringen. Wer bis dahin tatsächlich untätig war, muss aber mit Besuch rechnen.
Es muss im Mittelteil also schon noch ein bisschen was passieren. Ob es sich lohnt, das so weit auf die Spitze zu treiben, steht aber auf einem anderen Blatt.