-Der 30. 11. ist der reguläre Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung
-Die Entscheidung sollte sich nicht nur am Preis ausrichten, sondern auch am Versicherungsumfang.
-Sorgfältiges Vorgehen empfiehlt sich, die eVB muss pünktlich bei der Kfz-Zulassungsstelle hinterlegt sein.
KFZ-Versicherung wechseln
Der Jahreswechsel ist für die meisten Kfz-Versicherungen eine ausgesprochene Hochzeit: Die Hauptfälligkeit ist in der Regel, es gibt hier aber durchaus Ausnahmen, auf den 1. 1. festgelegt. Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat ergibt sich der 30. 11. als Termin, an dem die Kündigung beim Kfz-Versicherer vorliegen sollte – schriftlich, per Post oder Fax. Voraussetzung ist natürlich, es eröffnet sich ein Einsparpotenzial durch den Wechsel der Versicherung.
Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bekanntgegeben hat, verändern sich im kommenden Jahr für einen großen Teil der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge die Typklassen in der Haftpflicht, der Teil- und/oder der Vollkaskoversicherung – viele Fahrzeuge werden hoch- und einige herabgestuft. Grundlage ist die Schadenstatistik: Erweisen sich bestimmte Modelle als besonders anfällig für Schäden, Unfälle oder Diebstähle, wirkt sich das auf die einzelnen Typklassen aus – und damit auf den Versicherungsbeitrag. Ebenso gestaltet sich die Herangehensweise bei den Regionalklassen: In Abhängigkeit von der Schadenhäufigkeit wird die Einstufung vorgenommen und bei Bedarf geändert. Erhöht sich dadurch der Versicherungsbeitrag in der Kfz-Versicherung, entsteht ein Sonderkündigungsrecht, das auch nach dem 30. 11. noch ausgeübt werden kann: Innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsinformationen oder neuen Rechnung lässt sich der Vertrag noch kündigen – auch rückwirkend.
Bei der Recherche nach einer Alternative sollten neben dem Beitrag aber vor allem die Inhalte auf dem Prüfstand stehen: Insbesondere in der Teil- und Vollkaskoversicherung gibt es erhebliche Unterschiede, die sich beispielsweise auch auf den kostenlosen Einschluss von Umbauten wie Autogas-Anlagen beziehen. Einige Versicherer sehen dies großzügig, andere verlangen entweder eine zusätzlichen Beitrag oder lassen sich gar nicht auf den nachträglichen Einschluss ein, sodass eine Zusatzpolice notwendig wird. Für die umweltfreundlichen Fahrzeuge mit Autogas-Anlage oder Hybrid-Antrieb räumen einige Versicherungsgesellschaften spezielle Rabatte ein, die allerdings einem genauen Vergleich unterzogen werden sollten: Entscheidend ist nämlich der Grundbeitrag, der bei Mitbewerbern auch ohne Rabatt schon günstiger sein kann. Ein anderer Punkt ist die Werkstattbindung, die unter dem Strich durchaus bis zu 20 Prozent Beitragsersparnis bringen kann. Allerdings muss da Fahrzeug dann in einer Werkstatt repariert werden, die vom Versicherer vorgeschrieben wird. Es geht also um die Details, die sich im Schadensfall durchaus bezahlt machen können – und erst in zweiter Linie um den Beitrag.
Bei der Abwicklung eines Versicherungswechsels ist mit Umsicht vorzugehen, denn die eVB, die elektronische Versicherungsbestätigung, muss pünktlich bei der Kfz-Zulassungsstelle vorliegen. Dieser Ersatz für die einstige Doppelkarte kann in der Regel online angefordert werden, sobald sich der Versicherungsnehmer für einen neuen Versicherer entschieden hat. Die Einzelheiten zum Handling können auf der anschaulichen Info-Seite zur eVB bei der Allianz nachgelesen werden.
Es empfiehlt sich also folgende Verfahrensweise, um sicher und ohne Probleme die Kfz-Versicherung zu wechseln:
1. Neue Kfz-Versicherung recherchieren, um das aktuelle Beitragsniveau einordnen und regulär zum 30. 11. kündigen zu können.
2. Ergibt sich an dieser Stelle noch kein Handlungsbedarf, neue Beitragsrechnung abwarten.
3. Neuen Versicherungsschutz und eVB beantragen, dann alten Vertrag kündigen.
8 Kommentare
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